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   RG, 20.09.1918 - Rep. III. 120/18   

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RG, 20.09.1918 - Rep. III. 120/18 (https://dejure.org/1918,71)
RG, Entscheidung vom 20.09.1918 - Rep. III. 120/18 (https://dejure.org/1918,71)
RG, Entscheidung vom 20. September 1918 - Rep. III. 120/18 (https://dejure.org/1918,71)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriffe der Mahnung. 2. Voraussetzungen des Verzugs bei gegenseitigen Verträgen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen des Verzugs beim gegenseitigen Vertrag

  • opinioiuris.de

    Begriff der Mahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Inhalt der Mahnung II - "entgegensehen"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 93, 300
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 17.04.1967 - II ZR 228/64

    Rechtsfolgen der Genehmigung eines durch einen Minderjährigen abgeschlossenen

    Auf bestimmte Rechtsfolgen braucht allerdings nicht hingewiesen zu werden, weil diese sich aus dem Gesetz ergeben (RGZ 93, 300; BGH LM Nr. 1 zu § 284 BGB = MDR 1952, 155; Soergel/Siebert a. a. O. § 284 Nr. 4).
  • BGH, 14.11.1951 - II ZR 41/51

    Voraussetzungen einer Mahnung

    Zur Mahnung genügt eine Leistungsaufforderung und daß erkennbar wird, daß das Ausbleiben der Leistung Folgen haben werde (RGZ 93, 300).

    Nötig ist nur eine eindeutige Leistungsaufforderung und daß erkennbar wird, daß das Ausbleiben der Leistung Folgen haben werde (RGZ 93, 300).

  • BGH, 11.10.1967 - VIII ZR 143/65

    Verzug eines vorleistungsverpflichteten Schuldners - Voraussetzungen der Heilung

    Die Klägerin übersieht aber, daß es dann, wenn beide Vertragsteile in Vorzug sind, entscheidend darauf ankommt, wer von ihnen zuerst in Verzug geraten war (RGZ 120, 193, 196; 54, 55; 93, 300, 301; 67, 313, 319; Brüggemann in RGRK HGB 2. Aufl. Anhang zu § 374 Anm. 1 b, 38 b).

    Sollte er Wechsel, die er ihr für frühere Lieferungen gegeben hatte, nicht eingelöst haben oder sollte deren Nichteinlösung vorauszusehen gewesen sein, so könnte sie berechtigt geworden sein, von ihm das zu verlangen, was ihr das Berufungsgericht zu Unrecht schon für die Zeit vorher zugebilligt hat: Lagen die Voraussetzungen des § 321 BGB für die Zeit von Ende September 1959 bis zu dem Zeitpunkt vor, in dem der Beklagte, die Annahme der rückständigen Lieferung ablehnte, so würde der anfängliche Verzug der Klägerin geheilt worden sein, wenn sie ihm noch rechtzeitig (BGHZ 20, 338, 340) [BGH 09.05.1956 - V ZR 95/55] die rückständigen Häute, wenn auch gegen sofortige Zahlung, anbot (vgl. RGZ 93, 300, 301).

  • BGH, 17.03.1961 - I ZR 94/59
    Im Zusammenhang mit der von der Anschlußrevision hiergegen erhobenen Rüge erscheint es nur angebracht, klarzustellen, daß der vom Berufungsgericht angewendete Rechtsgrundsatz nach feststehender Rechtsprechung richtiger, wie folgt, zu formulieren gewesen wäre: Der selbst bereits mit einer eigenen Verpflichtung in Verzug geratene Schuldner kann ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB wegen einer später fällig werdenden Gegenforderung nur geltend machen, sofern er Handlungen vornimmt, die zur Heilung seines eigenen Leistungsverzuges geeignet sind, insbesondere die ihm obliegende Leistung Zug um Zug gegen die Gegenleistung anbietet (vgl. RGZ 93, 300; 120, 193, 197).
  • BGH, 27.04.1964 - III ZR 128/63
    Zwar hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, für eine Mahnung sei eine eindeutige Leistungsaufforderung nötig und müsse erkennbar werden, das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben (RGZ 93, 300; BGH LM § 284 BGB Nr. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 285 Anm. 16).
  • OLG Saarbrücken, 22.11.1995 - 1 U 363/95
    Nach heute in Rechtsprechung und Schrifttum unbestrittener Auffassung kann im Rahmen derartiger Vertragsverhältnisse die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) auch dann erhoben werden, wenn die Nichtleistung des anderen Teils mit der von dem Einredenden geschuldeten Leistung nicht korrespondiert (vgl. RGZ 93, 300 f.; 120, 193 [196 f.]; Staudinger/Otto, BGB, 13. Aufl., § 320 Rdnr. 33; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 320 Rdnr. 17).
  • BGH, 10.07.1985 - VIII ZR 188/84

    Identität von Streitgegenständen - Voraussetzung des Eintritts der materiellen

    Erforderlich wäre vielmehr gewesen, daß sie die Beklagte - ungeachtet der beiderseitigen Rechtsauffassung - unmißverständlich zur Zahlung aufgefordert hätte (RGZ 93, 300, 301-302; vgl. auch BGH Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 319/81 = WM 1983, 422, 423).
  • BGH, 15.02.1967 - VIII ZR 223/64

    Anspruch auf Bezahlung einer Lieferung - Anspruch auf Schadensersatz wegen

    Die Fälligkeit der Rechnung für die Lieferung vom 21. Oktober 1960 in Höhe von 624 DM könnte dem Eintritt des Verzuges des Klägers nur dann entgegenstehen, wenn er sich auch insoweit auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen könnte (vgl. RGZ 93, 300).
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